Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 6a Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte
Stand: 01.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/6a#abs-1 (1) Digitale Gesundheitsanwendungen sind so zu gestalten, dass die von der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten mit Einwilligung des Versicherten in die elektronische Patientenakte des Versicherten nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden können. Hierzu muss die digitale Gesundheitsanwendung über die von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Absatz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den Datenaustausch festgelegte Schnittstelle verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/6a#abs-2 (2) Digitale Gesundheitsanwendungen ermöglichen den Datenexport in die elektronische Patientenakte in einem menschenlesbaren Format sowie gemäß einer Festlegung für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/6a#abs-3 (3) Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen setzen die Fortschreibungen der Festlegungen nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung um.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4355; 2022 I 463)
BGBl. 2021 I S. 4355
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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