Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

DiGAV

§ 6a Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte

Stand: 01.02.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/6a#abs-1 (1) Digitale Gesundheitsanwendungen sind so zu gestalten, dass die von der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten mit Einwilligung des Versicherten in die elektronische Patientenakte des Versicherten nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden können. Hierzu muss die digitale Gesundheitsanwendung über die von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Absatz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den Datenaustausch festgelegte Schnittstelle verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/6a#abs-2 (2) Digitale Gesundheitsanwendungen ermöglichen den Datenexport in die elektronische Patientenakte in einem menschenlesbaren Format sowie gemäß einer Festlegung für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/6a#abs-3 (3) Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen setzen die Fortschreibungen der Festlegungen nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung um.

§ 6 § 7