§ 4 Aufgaben
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2020 – I ZR 126/18Wettbewerbsverstoß: Angebot einer unentgeltlichen WarnWetter-App durch den Deutschen Wetterdienst - WarnWetter-AppZitiert von 80
- LG Bonn, 15.11.2017 – 16 O 21/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.07.2018 – 6 U 180/17
- VG Darmstadt, 08.05.2019 – 3 K 1708/17.DAZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2016 – 6 U 156/15Zitiert von 2
- OLG Köln, 15.12.2006 – 6 U 229/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 DWDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4#abs-1 (1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
Zu den amtlichen Warnungen nach Satz 1 Nummer 3 gehören die Informationen, die für die Allgemeinheit für das Verständnis der Warnungen erforderlich sind. Die Durchführung der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 10 wird im Einzelnen in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und den zuständigen obersten Landesbehörden geregelt. Diese Vereinbarung kann auch im Einverständnis mit weiteren beteiligten Bundesministerien abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4#abs-2 (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung im Bereich der Meteorologie, Klimatologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und Normen mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4#abs-3 (3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4#abs-4 (4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund, die Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs- und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und Klimaereignissen mit hohem Schadenspotenzial und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4#abs-5 (5) Das Strahlenschutzgesetz, die aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4#abs-6 (6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.