§ 6 Vergütungen
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 4
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- BGH, 12.03.2020 – I ZR 126/18Wettbewerbsverstoß: Angebot einer unentgeltlichen WarnWetter-App durch den Deutschen Wetterdienst - WarnWetter-AppZitiert von 80
- LG Bonn, 15.11.2017 – 16 O 21/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.07.2018 – 6 U 180/17
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2016 – 6 U 156/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-1 (1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-2 (2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-2a (2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-4 (4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-5 (5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-6 (6) Im Sinne des Absatzes 2 sind
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-7 (7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.