§ 6 Vergütungen
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-1 (1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-2 (2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-2a (2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-4 (4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-5 (5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-6 (6) Im Sinne des Absatzes 2 sind
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/6#abs-7 (7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 DWDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.03.2020 – I ZR 126/18Wettbewerbsverstoß: Angebot einer unentgeltlichen WarnWetter-App durch den Deutschen Wetterdienst - WarnWetter-AppZitiert von 91
- LG Bonn, 15.11.2017 – 16 O 21/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.07.2018 – 6 U 180/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2016 – 6 U 156/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 120)
BGBl. 2024 I Nr. 120
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2642)
BGBl. 2017 I S. 2642
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 6 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.