§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 5
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- OLG Köln, 13.07.2018 – 6 U 180/17
- BGH, 12.03.2020 – I ZR 126/18Wettbewerbsverstoß: Angebot einer unentgeltlichen WarnWetter-App durch den Deutschen Wetterdienst - WarnWetter-AppZitiert von 80
- BAG, 15.01.2015 – 6 AZR 646/13Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor ÜberleitungZitiert von 32
- LAG Hessen, 21.08.2025 – 3 Sa 1152/23
- LG Bonn, 15.11.2017 – 16 O 21/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/1#abs-1 (1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/1#abs-2 (2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/1#abs-3 (3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.