§ 4 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung im Bereich der Meteorologie, Klimatologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und Normen mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund, die Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs- und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und Klimaereignissen mit hohem Schadenspotenzial und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Strahlenschutzgesetz, die aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2642)
BGBl. 2017 I S. 2642
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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