Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2642
BGBl. 2017 I S. 2642 · 6.132 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. I
S. 2871), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie
folgt gefasst:
„§ 13 Evaluierung“.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Aufgaben
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
1. die Erbringung meteorologischer und klimatologi-
scher Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder
einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf
den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen
Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des
Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Was-
serwirtschaft einschließlich des vorbeugenden
Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Natur-
schutzes und der Wissenschaft,
2. die meteorologische Sicherung der Luft- und
Seefahrt, der Verkehrswege sowie wichtiger Infra-
strukturen, insbesondere der Energieversorgung
und der Kommunikationssysteme,
3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wet-
tererscheinungen,
a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung führen können oder
b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witte-
rungsereignissen mit hohem Schadenspoten-
zial stehen,
4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Über-
wachung und Bewertung der meteorologischen
Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der
Atmosphäre,
5. die Erfassung der meteorologischen und klimato-
logischen Wechselwirkung zwischen der Atmo-
sphäre und anderen Bereichen der Umwelt,
6. die Analyse und Vorhersage der meteorologischen
und klimatologischen Vorgänge sowie die Analyse
und Projektion des Klimawandels und dessen
Auswirkungen,
7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive
Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrach-
tung,
8. der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beob-
achtungssysteme zur Erfüllung der in den Num-
mern 1 bis 7 genannten Aufgaben als Teil der
Geodateninfrastruktur und
9. die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung
und Abgabe meteorologischer und klimatologi-
scher Geodaten und Dienstleistungen.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der
Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung
im Bereich der Meteorologie, Klimatologie und ver-
wandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwick-
lung entsprechender Standards und Normen mit.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale
meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutsch-
land. Er nimmt an der internationalen Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klima-
tologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1
unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund,
die Länder und die Gemeinden und Gemeinde-
verbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im
Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs-
und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und
Klimaereignissen mit hohem Schadenspotenzial
und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der
Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zu-
sammenarbeit.
(5) Das Strahlenschutzvorsorgegesetz, das Ge-
setz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
und das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-
amtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.
(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen,
die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Ver-
fügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten,
soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben ge-
hört.“
3. § 6 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebüh-
ren besteht, sind folgende Dienstleistungen des
Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
1. jene an Bund, Länder und Gemeinden und Ge-
meindeverbände nach § 4 Absatz 4,
2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Num-
mer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung,
3. die Bereitstellung von Geodaten und Geodaten-
diensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des
Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der
nationalen Geodateninfrastruktur.“

4. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Evaluierung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen
in Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2642) nach Ablauf des Jah-
Die verfassungsmäßigen Rechte des
sind gewahrt.
res 2019 evaluieren. Die Bundesregierung unterrich-
tet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse
der Evaluierung.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2642. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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