Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
Stand: 01.08.2021
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 9 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 – OVG 4 B 23.13Zitiert von 4
- VG Berlin, 25.01.2017 – 26 K 222.14Kein Anspruch auf Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten für die Stufenfestsetzung eines Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 22.09.2016 – 2 C 29/15Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante ErfahrungszeitenZitiert von 12
- VG Berlin, 31.05.2024 – 5 K 209/21
- VG Gießen, 25.11.2022 – 5 K 3897/21.GIZitiert von 3
- VG Berlin, 20.03.2013 – 7 K 302.12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 19
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 – 2 AGH 9/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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11.07.2002 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2002 I S. 2592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.