Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 – OVG 4 B 23.13Zitiert von 4
- VG Berlin, 25.01.2017 – 26 K 222.14Kein Anspruch auf Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten für die Stufenfestsetzung eines Richters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 22.09.2016 – 2 C 29/15Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante ErfahrungszeitenZitiert von 11
- VG Berlin, 31.05.2024 – 5 K 209/21
- VG Gießen, 25.11.2022 – 5 K 3897/21.GIZitiert von 3
- VG Berlin, 20.03.2013 – 7 K 302.12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 14
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 – 2 AGH 9/23
- BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.