Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 38 Bemessung des Grundgehaltes
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 – 4 S 926/16Zitiert von 2
- VG Berlin, 16.09.2016 – 7 K 156.10Zitiert von 13
- VG Stuttgart, 16.03.2016 – 8 K 4304/13Zitiert von 1
- VG Bremen, 25.08.2015 – 6 K 83/15Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 8/12.FZitiert von 7
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 5036/11.FZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 15.07.2025 – 14 B 18/25
- VG Hamburg, 15.07.2025 – 14 B 7092/25Zitiert von 1
- VG Berlin, 31.05.2024 – 5 K 209/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/38#abs-1 (1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/38#abs-2 (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/38#abs-3 (3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/38#abs-4 (4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.