Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.

§ 7 § 9