Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 73 Aufgaben des Richterrats
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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