§ 73 DRiG — Aufgaben des Richterrats

Deutsches Richtergesetz

Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:

1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.