Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 72 Bildung des Richterrats
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 27/91Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDRZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2021 – 10 A 11399/20
- BGH, 16.03.2005 – RiZ (R) 1/04
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 – OVG 4 L 1/20Zitiert von 4
- VG Bremen, 03.03.2016 – 7 V 483/16
5 Entscheidungen zu § 72 DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.