Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 72 Bildung des Richterrats

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

§ 71a § 73