Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 74 Bildung des Präsidialrats

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/74#abs-1 (1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/74#abs-2 (2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.

§ 73 § 75