Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 74 Bildung des Präsidialrats
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 16.12.1975 – 2 BvL 7/74Keine Übertragung der für allgemeine politische Wahlen geltenden Grundsätze auf die Wahlen zu den richterlichen Vertretungen und Präsidialräten (Niedersachsen)Zitiert von 13
- VG Berlin, 17.05.2017 – 7 K 423.16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 – OVG 4 L 1/20Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 01.06.2012 – 4 S 472/12Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/74#abs-1 (1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/74#abs-2 (2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.