Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 66 Prüfungsverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/66?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

§ 65 § 67