Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 66 Prüfungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/66?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.
Änderungsverlauf
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
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