Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 5b Vorbereitungsdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 5b eingefügt durch Artikels 25 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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11.07.2002 Ausfertigung
§ 5b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2002 I S. 2592
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 5b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 995)
BGBl. 1984 I S. 995
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