Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 18
Stand: 10.06.2019
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 18 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- VG Stuttgart, 20.04.2021 – 18 K 7060/19
- EuGH, 09.07.2020 – C-272/19Datenschutz: Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf den Petitionsausschuss des Parlaments eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17Nichtannahmebeschluss: Mitwirkung eines seit mehreren Jahren abgeordneten Richters an Entscheidung eines LSG verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erledigung unzulässig - Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht dargelegt - Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 2 BVerfGG) mit Blick auf ursprüngliche ErfolgsaussichtenZitiert von 9
- VG München, 22.09.2022 – M 22 K 21.4768
- OVG NRW, 12.02.2020 – 11 A 324/20.AZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 – 1 LZ 878/17
- OVG NRW, 12.03.2018 – 5 A 2439/17.AZitiert von 2
- VG Greifswald, 20.07.2017 – 4 A 471/17 As HGW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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