Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- VG Stuttgart, 20.04.2021 – 18 K 7060/19
- EuGH, 09.07.2020 – C-272/19Datenschutz: Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf den Petitionsausschuss des Parlaments eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17Nichtannahmebeschluss: Mitwirkung eines seit mehreren Jahren abgeordneten Richters an Entscheidung eines LSG verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erledigung unzulässig - Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht dargelegt - Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 2 BVerfGG) mit Blick auf ursprüngliche ErfolgsaussichtenZitiert von 9
- VG München, 22.09.2022 – M 22 K 21.4768
- OVG NRW, 12.02.2020 – 11 A 324/20.AZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 – 1 LZ 878/17
- OVG NRW, 12.03.2018 – 5 A 2439/17.AZitiert von 1
- VG Greifswald, 20.07.2017 – 4 A 471/17 As HGW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.