Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/36#abs-1 (1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/36#abs-2 (2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 36 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.05.2009 – RiZ (R) 4/08
- BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.08.1986 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I 1446)
BGBl. 1986 I S. 1446
-
30.07.1979 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I 1301)
BGBl. 1979 I S. 1301
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.