Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/29?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/29?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/29?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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