Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.