Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 95
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/95#abs-1 (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/95#abs-2 (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/95#abs-3 (3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Wird zitiert von 114 Entscheidungen zu Art 95 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15Berufung der Richter an den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 159
- OVG Niedersachsen, 10.12.2015 – 5 ME 199/15Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 21.10.2019 – 2 MB 3/19Konkurrentenschutz um eine Richterstelle; Bindung des Dienstherrn an Art. 33 Abs. 2 GG trotz Richterwahlausschusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 4 S 756/17Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 – OVG 4 S 24/20Zitiert von 6
- VG Schleswig, 22.05.2019 – 12 B 82/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 26.11.2025 – 1 BvR 2124/25Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Verletzung des Willkürverbots durch Anwendung des § 58 S 2 SGB I über seinen Wortlaut hinaus
- VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NWZitiert von 1
- BGH, 29.07.2025 – VI ZR 426/24Nennung des Namens eines Bundestagsabgeordneten in DemonstrationsaufrufZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 95 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.