Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 95
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 110
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15Berufung der Richter an den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 141
- OVG Niedersachsen, 10.12.2015 – 5 ME 199/15Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 21.10.2019 – 2 MB 3/19Konkurrentenschutz um eine Richterstelle; Bindung des Dienstherrn an Art. 33 Abs. 2 GG trotz Richterwahlausschusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 4 S 756/17Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 – OVG 4 S 24/20Zitiert von 6
- VG Schleswig, 22.05.2019 – 12 B 82/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 26.11.2025 – 1 BvR 2124/25Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Verletzung des Willkürverbots durch Anwendung des § 58 S 2 SGB I über seinen Wortlaut hinaus
- VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NWZitiert von 1
- BGH, 29.07.2025 – VI ZR 426/24Nennung des Namens eines Bundestagsabgeordneten in DemonstrationsaufrufZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 95 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/95#abs-1 (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/95#abs-2 (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/95#abs-3 (3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.