Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 27 Übertragung eines Richteramts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt.