Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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