Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 2 Geltung für Berufsrichter
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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20.05.1994 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I 1078)
BGBl. 1994 I S. 1078
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