Gesetze / DPMA-Verordnung

DPMAV

§ 6 Designstellen und Designabteilungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für

1.
Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschieden wird,
2.
Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder einem Angehörigen der Designabteilung Angelegenheiten der Designabteilung zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 § 7