Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 10 · BT-Drs. 18/7195 · S. 37

Zu Artikel 10 (Änderung der DPMA-Verordnung)

Zu Artikel 10 (Änderung der DPMA-Verordnung)
Zu Nummer 1 bis 4 (Inhaltsübersicht, §§ 1, 6 und 8)
Die Änderung von § 1 Absatz 2 ist eine Folgeänderung, die durch die Aufnahme einer neuen Nummer 9 in § 26
Absatz 1 DesignG bedingt ist. Dadurch soll das DPMA zur Regelung des Nichtigkeitsverfahrens in Designsachen
vor dem DPMA (§ 34a DesignG) ermächtigt werden (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 11 Buch-
stabe a).
Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.
Zu Nummer 5 (§ 20)
§ 20 ist eine reine Formvorschrift. Die Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Sie dienen der
Rechtsklarheit, indem die Unterscheidung zwischen Abschriften und Ausfertigungen deutlicher hervorgehoben
wird. Die Änderungen knüpfen an die Änderungen von § 34a DesignG, § 47 PatG, § 17 GebrMG und § 61 Mar-
kenG an.
Zu Nummer 6 (§ 21 Absatz 2)
§ 21 Absatz 2 regelt die formlose Übermittlung durch Fax oder auf elektronischem Weg. In die Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) werden neue Bestim-
mungen zur Versendung elektronischer Dokumente aufgenommen (siehe Artikel 12 des Gesetzentwurfs). Durch
die Änderung wird das Verhältnis zwischen den beiden Verordnungen klargestellt.

BT-Drs. 18/7195 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/7195, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 121.839–123.076 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4b850dc7dd639982….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP