Gesetze / DPMA-Verordnung

DPMAV

§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen

Stand: 19.11.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5#abs-2 (2) Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5#abs-3 (3) In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für

1.
Beschlüsse nach den §§ 53 und 57 des Markengesetzes und
2.
Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind.

Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5#abs-4 (4) Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 4 § 6