§ 6 Designstellen und Designabteilungen
Stand: 19.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/6#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/6#abs-2 (2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/6#abs-3 (3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für
Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/6#abs-4 (4) Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490 397)
BGBl. 2021 I S. 3490
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.