§ 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24
- BPatG, 17.03.2010 – 7 W (pat) 33/04Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aufgrund formeller Mängel – zulässig nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bzw. gesetzlicher Ermächtigung oder Unumgänglichkeit aufgrund Gewährung des staatlichen SchutzesZitiert von 8
- BPatG, 24.11.2004 – 29 W (pat) 88/02
- BGH, 14.07.2020 – X ZB 4/19(Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung bis 11. Mai 2004 - Druckstück)Zitiert von 3
- BPatG, 03.05.2017 – 17 W (pat) 39/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verbesserungen beim Datenretrieval" – zur Ausscheidungsanmeldung – ausgeschiedene Beschreibungsteile – keine Notwendigkeit zur Erläuterung der Erfindung der StammanmeldungZitiert von 1
- BPatG, 28.04.2016 – 15 W (pat) 3/16Patentbeschwerdeverfahren – "Grillspießanordnung" – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aus formalen Gründen – Nichteinhaltung des Standards für die Einreichung von ZeichnungenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.05.2015 – 21 W (pat) 50/12Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren für die Computertomographie sowie Computertomographie (CT)-Gerät" – zur Zurückweisung aus formellen GründenZitiert von 1
- BPatG, 30.04.2015 – 35 W (pat) 15/13
- BPatG, 22.07.2014 – 12 W (pat) 64/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 DPMAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/1#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/1#abs-2 (2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Absatz 1 Nummer 2 bis 13 sowie § 138 Absatz 1 des Markengesetzes, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.