§ 2 Prüfungsstellen und Patentabteilungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BPatG, 14.10.2015 – 19 W (pat) 40/14Patentbeschwerdeverfahren – "Elektrischer Winkelstecker" – zur unzulässigen Erweiterung – Einfügung eines Bezugszeichens in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1
- BPatG, 02.10.2015 – 15 W (pat) 19/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenskostenhilfe" – zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen minderjährigen Patentanmelder
2 Entscheidungen zu § 2 DPMAV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/2#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Prüfungsstellen und Patentabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Patentabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/2#abs-2 (2) Die Vorsitzenden der Patentabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Patentabteilungen. In den Verfahren vor den Patentabteilungen übernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Berichterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und Gutachten. Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten für ihre Patentabteilung und stellen sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige Patentabteilung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/2#abs-3 (3) In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/2#abs-4 (4) Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.