§ 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Änderungsverlauf
-
10.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2018 I S. 2444
-
04.04.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
-
10.10.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
-
24.03.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (BGBl. I 330)
BGBl. 2010 I S. 330
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.