§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 PatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 03.05.2017 – 17 W (pat) 39/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verbesserungen beim Datenretrieval" – zur Ausscheidungsanmeldung – ausgeschiedene Beschreibungsteile – keine Notwendigkeit zur Erläuterung der Erfindung der StammanmeldungZitiert von 1
- BPatG, 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24
- BPatG, 28.04.2016 – 15 W (pat) 3/16Patentbeschwerdeverfahren – "Grillspießanordnung" – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aus formalen Gründen – Nichteinhaltung des Standards für die Einreichung von ZeichnungenZitiert von 4
- BPatG, 28.05.2015 – 21 W (pat) 50/12Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren für die Computertomographie sowie Computertomographie (CT)-Gerät" – zur Zurückweisung aus formellen GründenZitiert von 1
- BPatG, 17.03.2010 – 7 W (pat) 33/04Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aufgrund formeller Mängel – zulässig nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bzw. gesetzlicher Ermächtigung oder Unumgänglichkeit aufgrund Gewährung des staatlichen SchutzesZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.05.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (BGBl. I 897)
BGBl. 2004 I S. 897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.