Gesetze / Dienstjubiläumsverordnung
DJubV§ 3 Berücksichtigungsfähige Zeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/3#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 werden berücksichtigt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/3#abs-2 (2) Auf Antrag der Dienstjubilarin oder des Dienstjubilars werden berücksichtigt:
Zeiten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nur berücksichtigt, wenn keine Ausschlussgründe für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach § 16 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/3#abs-3 (3) Derselbe Zeitraum wird nur einmal berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/3#abs-4 (4) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/3#abs-5 (5) § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 DJubV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Augsburg, 02.10.2024 – Au 2 K 23.2127
- VG Köln, 03.04.2020 – 23 K 5894/18
- VG Berlin, 27.01.2020 – 5 K 58.17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.