Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 17b Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 17b BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten einerseits und in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Beamten andererseits hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gem § 40 Abs 1 Nr 1 BBesG zwischen 01.08.2001 und 01.01.2009 - Differenzierung zwischen Ehe und anderen, in vergleichbarer Weise rechtlich verfassten Lebensformen kann bei Vergleichbarkeit des geregelten Lebenssachverhalts und des Normzwecks nicht allein mit Schutzgebot der Ehe gerechtfertigt werden - hier: Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Verfassungsbeschwerde teils unzulässig - gerügte Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt - Pflicht des Gesetzgebers zu rückwirkender Neuregelung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle - Gegenstandswertfestsetzung auf 25000 EuroZitiert von 118
- VG Gießen, 29.11.2012 – 5 K 1487/12.GIZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 24.11.2015 – 5 LB 83/15Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.11.2015 – 5 LB 81/15Zitiert von 3
- VG Köln, 16.12.2013 – 9 K 6380/04Zitiert von 1
- VG Köln, 27.09.2013 – 9 K 2164/12Zitiert von 4
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