Gesetze / Dienstjubiläumsverordnung
DJubV§ 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/2#abs-1 (1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/2#abs-2 (2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/2#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/2#abs-4 (4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.