Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 27.01.2020 – 5 K 58.17
- VG Saarland Saarlouis, 15.04.2016 – 2 K 997/14Zitiert von 4
- VGH Hessen, 18.11.2025 – 1 A 545/24
- VG Düsseldorf, 02.09.2024 – 13 K 7573/23
- VG Kassel, 06.12.2023 – 1 K 2318/20.KSZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 28.04.2021 – 2 K 549/20.WIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 15.03.2023 – 5 K 1906/22.GIZitiert von 8
- VG Saarland Saarlouis, 15.03.2023 – 2 K 843/20
- OVG NRW, 09.12.2022 – 1 A 2148/20Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/29#abs-1 (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/29#abs-2 (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1.
die gleichartige Tätigkeit
a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.