Gesetze / Dienstjubiläumsverordnung
DJubV§ 4 Aushändigung der Dankurkunde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/4#abs-1 (1) Die Dankurkunde darf nicht vor dem Tag des Dienstjubiläums ausgehändigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DJubV/4#abs-2 (2) Im Einvernehmen mit der Dienstjubilarin oder dem Dienstjubilar kann die Dankurkunde nach Eintritt in den Ruhestand ausgehändigt werden.