Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 19 Antrag
Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583, 1008)
BGBl. 2015 I S. 583
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.