Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 33 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 eine Entscheidung nicht frei von Willkür oder nicht objektiv trifft und eine solche Handlung wiederholt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-7 (7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32 mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-8 (8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-9 (9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2026-03-14#abs-10 (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen