Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 7 Beschränkte Verantwortlichkeit
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 4
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- BGH, 31.07.2025 – I ZR 155/23Vorlage von Fragen an den EuGH zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützter Werke - Content Delivery NetworkZitiert von 1
- LG München II, 03.07.2025 – 33 O 7936/25
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.04.2025 – 5 L 77/25.NWZitiert von 12
- LG München II, 27.01.2025 – 33 O 28/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/7#abs-1 (1) Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/7#abs-2 (2) Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Diensteanbieter können jedoch auf freiwilliger Basis die Nutzer identifizieren, eine Passworteingabe verlangen oder andere freiwillige Maßnahmen ergreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/7#abs-3 (3) Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/7#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 sind auf Diensteanbieter auch dann anzuwenden, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch eine öffentliche Stelle erbracht wird.