Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 14 Errichtung und Ausstattung
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 24.03.2026 – 27 K 3964/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.02.2026 – 5 K 1203/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 476/24.NWZitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 1204/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 475/24.NWZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/14#abs-1 (1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/14#abs-2 (2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/14#abs-3 (3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.