Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz

DDG

§ 14 Errichtung und Ausstattung

Stand: 14.05.2024

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/14#abs-1 (1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/14#abs-2 (2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/14#abs-3 (3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.

§ 13 § 15