Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 17 Tätigkeitsbericht
Stand: 14.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/17#abs-1 (1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste legt den nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2022/2065 jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/17#abs-2 (2) Der Tätigkeitsbericht enthält insbesondere folgende Angaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der weiteren nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/17#abs-3 (3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste veröffentlicht den Tätigkeitsbericht zeitgleich mit der Vorlage nach Absatz 1 in elektronischer Form und in einem für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Format auf ihrer Internetseite.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/17#abs-4 (4) Die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden teilen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen gemäß Absatz 2 mit, die für die Erstellung erforderlich sind.