Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 30 Befugnisse der Bundesnetzagentur
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/30#abs-1 (1) Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach den §§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1 gelten § 202 Absatz 1, 2 und 5, § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/30#abs-2 (2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 1 § 202 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/30#abs-3 (3) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen als Testeinkäufe erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/30#abs-4 (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie