Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 9 Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter
Stand: 14.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/9#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2 Absatz 2 bis 7 anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/9#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt die Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter sowie alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/9#abs-3 (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbietern sowie alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter.