Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 32 Verwaltungsverfahren
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/32#abs-1 (1) Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/32#abs-2 (2) Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/32#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.