Gesetze / Digitale-Dienste-Gesetz
DDG§ 33 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2024-05-14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2024-05-14#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2024-05-14#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2024-05-14#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) eine Entscheidung nicht frei von Willkür oder nicht objektiv trifft und eine solche Handlung wiederholt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2024-05-14#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2024-05-14#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2024-05-14#abs-7 (7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als
des Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung weltweit in dem Geschäftsjahr erzielt wurde, das der Behördenentscheidung vorausgeht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/33?asof=2024-05-14#abs-8 (8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen