§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VGH Bayern, 22.03.2022 – 22 CE 21.546Zitiert von 1
- VG Ansbach, 29.06.2020 – AN 14 E 20.01223Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27a#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklärung nach § 19a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Wahrheit zuwider abgibt oder eine unwahre Erklärung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27a#abs-2 (2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit eine unwahre Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 erteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27a#abs-3 (3) Wer bewirkt, dass eine unwahre Bescheinigung oder Bestätigung nach § 19b erteilt wird, oder wer eine solche Bescheinigung oder Bestätigung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27a#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.