Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung

BörsZulV

§ 51 Veröffentlichung der Zulassung

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.

§ 50 § 52