Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
Stand: 14.03.2026
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.
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BörsZulVStand: 14.03.2026
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.