§ 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/26#abs-1 (1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/26#abs-2 (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 26 BörsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 16.04.2008 – 6 UE 1472/07Zitiert von 8
- VG Frankfurt am Main, 28.08.2007 – 1 G 1702/07
- VG Düsseldorf, 02.09.2009 – 20 K 8611/08Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 19.06.2008 – 1 E 2583/07
- VG Frankfurt am Main, 19.06.2008 – 1 E 3436/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1162)
BGBl. 2013 I S. 1162
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