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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11631 · S. 15
Zu Artikel 1 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich aus den nachfolgenden Änderungen des Börsengesetzes erge- ben. Zu Nummer 2 (§ 3 BörsG) a) Die Vorschrift schafft ein spezielles Auskunftsrecht für die Börsenaufsichtsbehörde und über den Verweis in § 7 Absatz 3 des Börsengesetzes auch für die Handelsüber- wachungsstelle. Damit wird der Börsenaufsichtsbe- hörde eine bessere Überwachung der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen, die algorithmischen Handel betreiben, ermöglicht. b) Durch die Erweiterung der Vorschrift wird die Börsen- aufsichtsbehörde unter Einhaltung der Voraussetzungen in Absatz 5 in die Lage versetzt, die Nutzung einer be- stimmten algorithmischen Handelsstrategie zu untersa- gen. Somit kann die Börsenaufsichtsbehörde sowohl auf fehlerhafte als auch auf marktmanipulierende Computer- algorithmen reagieren und diese untersagen, um Ver- stöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anord- nungen zu verhindern oder Missstände zu beseitigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse, der Börsengeschäftsabwicklung oder deren Überwachung beeinträchtigen können. Zu Nummer 3 (§ 10 BörsG) Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Verschwiegen- heitspflicht auch hinsichtlich der Verdachtsanzeigen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Sach- verhalte nach § 14 und 20a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt. In der Praxis gibt es von den Betroffenen der vorgenann- ten Verfahren regelmäßig Anfragen an die Börsen, deren Handelsüberwachungsstelle oder die Börsengeschäftsfüh- rung. Es besteht daher der Bedarf, die im Wertpapierhandels- gesetz für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geregelte Verschwiegenheitspflicht bezüglich des Vorliegens einer
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.261 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11631, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.424–47.685 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 38c06c7e58e164cc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP