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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11631 · S. 15

Zu Artikel 1 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich aus
den nachfolgenden Änderungen des Börsengesetzes erge-
ben.
Zu Nummer 2 (§ 3 BörsG)
a) Die Vorschrift schafft ein spezielles Auskunftsrecht für
die Börsenaufsichtsbehörde und über den Verweis in § 7
Absatz 3 des Börsengesetzes auch für die Handelsüber-
wachungsstelle. Damit wird der Börsenaufsichtsbe-
hörde eine bessere Überwachung der zum Börsenhandel
zugelassenen Unternehmen, die algorithmischen Handel
betreiben, ermöglicht.
b) Durch die Erweiterung der Vorschrift wird die Börsen-
aufsichtsbehörde unter Einhaltung der Voraussetzungen
in Absatz 5 in die Lage versetzt, die Nutzung einer be-
stimmten algorithmischen Handelsstrategie zu untersa-
gen. Somit kann die Börsenaufsichtsbehörde sowohl auf
fehlerhafte als auch auf marktmanipulierende Computer-
algorithmen reagieren und diese untersagen, um Ver-
stöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anord-
nungen zu verhindern oder Missstände zu beseitigen,
welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels
an der Börse, der Börsengeschäftsabwicklung oder deren
Überwachung beeinträchtigen können.
Zu Nummer 3 (§ 10 BörsG)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Verschwiegen-
heitspflicht auch hinsichtlich der Verdachtsanzeigen an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Sach-
verhalte nach § 14 und 20a des Wertpapierhandelsgesetzes
gilt. In der Praxis gibt es von den Betroffenen der vorgenann-
ten Verfahren regelmäßig Anfragen an die Börsen, deren
Handelsüberwachungsstelle oder die Börsengeschäftsfüh-
rung. Es besteht daher der Bedarf, die im Wertpapierhandels-
gesetz für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geregelte
Verschwiegenheitspflicht bezüglich des Vorliegens einer

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.261 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11631, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.424–47.685 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 38c06c7e58e164cc….

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